Dokumente zum Thema Schwerbehinderung bei Diabetes

In diesem Bereich habe werden einige wichtige Urteile und Gerichtsentscheidungen für Diabetiker zusammengestellt.

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 24.4.2008, B 9/9a SB 10/06 R

Leitsätze

Die sich aus dem Diabetes mellitus ergebende Teilhabebeeinträchtigung ist grundsätzlich nach den Bewertungsvorschlägen der “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz” (hier: Ausgabe 1996) einzuschätzen. Maßgeblich für den Grad der Behinderung ist insbesondere die erreichte Stoffwechsellage und der dabei erfolgende Therapieaufwand.

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Bundessozialgericht, B 9 SB 3/09 R , Urteil vom 02.12.2010

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. August 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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Bundessozialgericht, Urteil vom 25.10.2012, B 9 SB 2/12 R

12. Januar 2013 von Oliver Ebert

Von RA Oliver Ebert

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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Grad der Behinderung bei Diabetes Mellitus – BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 SB 3/09

Ebert: Diskussionsbeitrag C1-2012

Von RA Oliver Ebert

(Zitiervorschlag: Ebert: Grad der Behinderung bei Diabetes Mellitus – BSG, Urt. v. 02.12.2010 – B 9 SB 3/09; Forum C, Beitrag C1-2012 unter www.reha-recht.de; 27.01.2012) 

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 13 SB 15/08, Urteil vom 10.08.2011

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, L 13 SB 15/08, Urteil vom 10.08.2011

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 9. November 2007 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2005 in der Fassung des Teilanerkenntnisses mit Schriftsatz vom 22. September 2009 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung vom 15. Januar 2008 einen GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren zu 2/3 zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Landessozialgericht Mainz, L 4 SB 182/10, Urteil vom 25. Juli 2011

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 23.07.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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