Dokumente zum Thema Insulinpumpe
Von Dr. med. G.-W. Schmeisl, Dr. med. Ursula Odenthal
Nicht nur für die vielen neuen Leser jeden Monat, sondern auch für Sie, wenn Sie Ihr Wissen mal wieder auffrischen möchten, gibt es im Diabetes-Journal den großen Diabetes-Kurs: Jeden Monat erklären wir Lesern, die noch nicht auf eine langjährige „Diabetes-Karriere“ zurückblicken, worum es sich bei Diabetes handelt, welche Therapien es gibt, worauf man nun achten sollte und wie man Folgeerkrankungen verhindern oder zumindest hinauszögern kann.
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(Versorgung mit Insulinreservoiren und Kathetern, vorläufige Regelung im Eilverfahren)
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Mai 2009 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, vorläufig die Antragstellerin mit Insulin- reservoiren und Kathetern für ihre Insulinpumpe MiniMed Paradigm 522 bis zur Entscheidung des Klageverfahrens S 33 KR 149/09 durch das Sozialgericht Lübeck zu versorgen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
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(CGMS bei Schwangeren, vorläufige Regelung im Eilverfahren)
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verpflichtet, der Antragstellerin einen Transmitter nebst Sensoren für das kontinuierliche Glukosemesssystem der Fa. Medtronic gem. ärztlichem Kostenübernahmeantrag vom 03.01.2012 für die Zeit bis zum 31.08.2012 zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
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Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Abschluss des in erster Instanz beim Sozialgericht Detmold unter dem AZ: S 3 KN 112/11 KR anhängigen Verfahrens die Kosten für das Hilfsmittel Glukosesensor “DexCom Seven Plus” zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung des FreeStyle Navigator-Systems und für das Verbrauchsmaterial in Höhe von 1.884,00 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
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