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Chronikerregelung: Diabetiker können aufatmen

Chronisch krank oder nicht? Diabetespatienten hatten noch zu Jahresanfang befürchtet, daß sie eventuell doch nicht als chronisch Kranke anerkannt werden. Nun ist es Fakt: Diabetiker gehören zu dieser Patientengruppe!!), wenn sie bestimmte - inzwischen aber sehr weit gefaßte Kriterien - erfüllen. Auf eine Definition chronischer Erkrankungen hatte sich der neue Gemeinsame Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Mitte Januar verständigt.

Damit greift bei fast allen Diabetikern auch die 1-Prozent-Regelung für chronisch Kranke. Was bedeutet: Die jährliche Eigenbeteiligung für Arznei- und Hilfsmittelzuzahlungen darf ein Prozent ihres Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Und das sieht die neue Richtlinie für chronische Erkrankungen vor:

Als chronisch krank gilt, wer:

  • sich in ärztlicher Dauerbehandlung befindet - nachgewiesen durch einen Arztbesuch wegen derselben Krankheit pro Quartal - und außerdem eines der folgenden Kriterien erfüllt: 
  • eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 oder ? ein Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder
  • eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent oder 
  • sich in kontinuierlicher medizinischer Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) befindet, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachten Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Insbesondere das letzte Kriterium trifft auf die meisten Diabetiker zu. Grundsätzlich gilt: Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Kasse auf, und lassen Sie sich von Ihrem Arzt die erforderlichen Bescheinigungen ausstellen.

Bei Typ-2-Diabetikern, die nur auf Diät eingestellt sind - also weder Insulin spritzen noch orale Antidiabetika einnehmen - „obliegt es der ärztlichen Beurteilung, ob der Patient im Einzelfall als ähnlich schwerwiegend chronisch krank gilt“, sagte eine Sprecherin des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Anfrage. Patienten, auf die dieser Fall zutrifft, sollten demnach mit ihrem Arzt sprechen und gegebenenfalls einen Antrag bei ihrer Krankenkasse stellen.

Großzügigere Fahrtkostenregelung

Darüber hinaus einigte sich das Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung auch auf eine Änderung der Krankentransport-Richtlinien. Ab sofort werden Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt, die:

  • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (blind) oder „H“ (hilflos) haben oder
  • die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Voraussetzung ist, daß Patienten eine Befreiung bei ihrer Kasse schriftlich beantragen. Auch Fahrten zur ambulanten Dialyse können als Ausnahmefall weiterhin verordnet werden. Liegt allerdings keines dieser Kriterien vor, kann der Patient in besonderen Fällen dennoch einen Antrag auf Kostenübernahme stellen, über die dann die jeweilige Kasse im Einzelfall zu entscheiden hat.

Eine Liste chronischer Erkrankungen soll es - anders als geplant - doch nicht geben.

Schmidt zeigte sich zufrieden

„Der Gemeinsame Bundesausschuß hat heute wichtige Punkte für die Umsetzung der Gesundheitsreform erklärt“, sagte Gesundheitsministerin Ulla Schmidt. „Er hat - nachdem ich die im Dezember 2003 vorgelegte Chronikerregelung als zu eng beanstandet hatte, diese rasch überarbeitet.“ Ursprünglich wären nur Personen als schwerwiegend chronisch krank anerkannt worden, die entweder 

  • schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent oder 
  • pflegebedürftig in den beiden Pflegestufen 2 und 3 sind oder 
  • die innerhalb von zwei Jahren mindestens zweimal stationär behandelt wurden.

Der aktuelle Beschluß des Gemeinsamen Bundesausschusses ist auch im Internet unter www.gemeinsamer-bundesausschuss.de nachzulesen.  

 

Mit freundlicher Genehmigung von