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Aktuelles Urteil: Kind mit Diabetes muß nicht in Förderschule

Schulverwaltung muß nach Kräften den Besuch einer Regelschule ermöglichen

RA Oliver Ebert berichtet in seinem Blog unter http://www.diabetes-und-recht.de über ein aktuelles Urteil des Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg, welches richtungsweisend für Kinder mit Diabetes (und deren Eltern) sein kann: Ein Kind mit Diabetes darf nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Magdeburg hat in einem Eilververfahren (Beschluss vom 25.11.2013, Az.: 3 M 337/13) klargestellt, daß ein Kind mit Diabetes nur im Ausnahmefall an eine Förderschule verwiesen werden darf.

Geklagt hatten die Eltern eines Kindes mit Diabetes, welches das erste Schuljahr in einer staatlichen Grundschule besucht hatte. Die körperlichen Einschränkungen des Kindes waren vergleichsweise gering,  zudem wurde es bei Blutzuckermessungen während der Schulzeit von einem privaten Pflegedienst unterstützt. Dennoch hatte das zuständige Landesschulamt verfügt, daß das Kind ab dem zweiten Grundschuljahr in eine Förderschule für körperbehinderte Kinder wechseln müsse. Begründet wurde die Entscheidung u.a. damit, daß das an der Schule vorhandene Personal nicht ausreiche, so daß eine ausreichende Betreuung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden könne.

Die Eltern haben sich hiergegen gewehrt – und vom OVG nun Recht bekommen:
Nach dem Grundgesetz (Art. 3  Abs.3 Satz 2 GG) ist eine Benachteiligung behinderter Menschen untersagt; vielmehr muß der Staat alles unternehmen, um eine Eingliederung (Inklusion/Integration) sicherzustellen. Ein behindertes Kind darf daher nur dann gegen den Willen der Eltern an eine Förderschule verwiesen werden, wenn die Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule nicht (mehr) seinen Fähigkeiten entspräche oder nur mit besonderen Aufwand möglich wäre. Selbst in solchen Fällen wäre eine Förderschulüberweisung aber nur zulässig, wenn ein Besuch der Regelschule nicht durch angemessenen Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte.  Dazu schreibt das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vor ,daß zunächst grundsätzlich eine Prüfung erfolgen müsse, ob nicht eine ob “eine integrative beziehungsweise inklusive Beschulung” in Betracht kommt. Alle diese Vorgaben hatte das Landesschulamt im vorliegenden Fall nicht beachtet.
Schließlich gab das Gericht der Behörde noch eine schallende Ohrfeige mit auf den Weg: Es sei nicht ersichtlich, warum nicht durch eine zumutbare Unterstützung aller Ebenen der Landesschulverwaltung dem Kind die Möglichkeit eines Besuchs der Grundschule eröffnet werden könne.

Mit freundlicher Genehmigung von