Dokumente zum Thema Erstattung CGMS

In diesem Bereich habe ich einige wichtige Urteile und Gerichtsentscheidungen für Diabetiker zusammengestellt.

SG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2017, S 11 KR 138/13

Alarmfunktion des CGM dient Ausgleich einer Behinderung

Von SG Nürnberg, Urteil vom 27.01.2017, AZ S-11-KR-13813

Leitsätze der Redaktion:

  • Ein CGM kann medizinisch erforderlich sein, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 2. und 3. Alt. SGB V)
  • Ein CGM kann erforderlich sein, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V)
  • Hypoglykämiewahrnehmungsstörung und der Bewusstseinsverlust, zu dem Hypoglykämien führen, können Behinderungen sein
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Sozialgericht Berlin, S 72 KR 500/12 ER, Beschluß vom 15.05.2012

(CGMS bei Schwangeren, vorläufige Regelung im Eilverfahren)

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG verpflichtet, der Antragstellerin einen Transmitter nebst Sensoren für das kontinuierliche Glukosemesssystem der Fa. Medtronic gem. ärztlichem Kostenübernahmeantrag vom 03.01.2012 für die Zeit bis zum 31.08.2012 zur Verfügung zu stellen.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

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Sozialgericht Detmold, S 3 KN 113/11 KR ER, Beschluss vom 09.01.2012

Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Abschluss des in erster Instanz beim Sozialgericht Detmold unter dem AZ: S 3 KN 112/11 KR anhängigen Verfahrens die Kosten für das Hilfsmittel Glukosesensor “DexCom Seven Plus” zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

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Sozialgericht Detmold, S 5 KR 325/09, Urteil vom 01.12.2010

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Anschaffung des FreeStyle Navigator-Systems und für das Verbrauchsmaterial in Höhe von 1.884,00 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

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