Dokumente zum Thema Schule, Kindergarten, Ausbildung, Verbeamtung

In diesem Bereich habe ich einige wichtige Urteile und Gerichtsentscheidungen für Diabetiker zusammengestellt.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010, L 8 SO 193/08

(Kosten eines Integrationshelfers/Begleitperson)

Von RA Oliver Ebert

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 9. Juni 2008 aufgehoben, soweit der Beklagte dadurch unter Aufhebung des Bescheides der Stadt Göttingen vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Januar 2008 verpflichtet worden ist, dem Kläger Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 zu bewilligen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt Göttingen vom 4. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. Januar 2008 rechtswidrig war, soweit damit die Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer für 20 Schulstunden pro Woche in der Zeit vom 10. Juni bis 9. Juli 2008 abgelehnt worden ist. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Oberverwaltungsgericht Münster (NRW), Beschluss vom 21.01.2013, AZ 6 A 246/12

(Diabetesbedingte Risiken können der Verbeamtung entgegenstehen)

Von RA Oliver Ebert
 5. Februar 2013 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000 Euro festgesetzt.

 

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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.03.2008, 6 A 4819/05

(Keine Verbeamtung bei Diabetes ohne Schwerbehindertenausweis)

Von RA Oliver Ebert

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.

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OVG Lüneburg 5. Senat, Urteil vom 25.01.2011, 5 LC 190/09

(Bei Gesundheitsprognose muß Behinderung angemessen berücksichtigt werden) 31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Von RA Oliver Ebert

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem es seine Klage abgewiesen hat, die darauf gerichtet gewesen ist, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2008 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe als Studienrat (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) einzustellen und ihn im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er zum 1. März 2008, hilfsweise zum 1. August 2008, weiter hilfsweise zu einem späteren Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis eingestellt worden wäre.

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 12.03.2008, 1 K 6980/03

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Von RA Oliver Ebert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. 2 K 7465/09

31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Von RA Oliver Ebert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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VG Stuttgart, Beschluß vom 12.7.2012, 12 K 2267/12 (Anhebung der Abiturnoten wegen Behinderung)

(Keine Anhebung der Abiturnoten wegen Behinderung/Diabetes)

Von RA Oliver Ebert

 31. Oktober 2012 Kategorie: Urteile von Oliver Ebert

Leitsätze

Voraussetzung für “Notenschutz” bei Behinderten ist, dass die Kausalität zwischen Verschlechterung von Noten und der Behinderung konkret festgestellt werden kann. Es genügt hierfür nicht, dass die schulischen Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.

Es rechtfertigt keine Verbesserung von Noten oder einer Durchschnittsnote im Abitur, wenn schulische Leistungen allgemein aufgrund der Behinderung schlechter sind, als sie ohne Behinderung wären.

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